Demokratie lebt davon, dass die Bürgerinnen und Bürger sie gestalten. Das Kreuz auf dem Wahlzettel ist dabei nur die einfachste Möglichkeit, sich zu beteiligen.
Wie wird gewählt?
Kumulieren und Panaschieren – Stimmen anhäufen und verteilen – das hessische Kommunalwahlrecht ist nicht immer ganz einfach. Welche Möglichkeiten Sie in Bezug auf Ihre Stimmvergabe haben, erfahren Sie komfortabel mit einem Klick auf den Musterstimmzettel!

Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind Deutsche (im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes) und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen sie seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde für die Wahl der Gemeindevertretung, für die Wahl des Kreistags im Landkreis und für die Wahl des Ortsbeirats im Ortsbezirk ihren Wohnsitz haben (§ 30 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung – HGO). Wahlberechtigt zum Ausländerbeirat sind die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben (§ 86 Abs. 2 HGO).
Weitergehende Informationen zur Kommunalwahl am 14. März 2021 gibt es unter anderem bei der Hessischen Landeszentrale für Politische Bildung.
Wichtige Termine:
- 04. Januar 2021 bis 18.00 Uhr (§ 13 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz – KWG -)
– Einreichungsschluss Wahlvorschläge –
Letzter Zeitpunkt für die Abgabe von Wahlvorschlägen. - 15. Januar 2021 (§ 15 Abs. 1 KWG, § 25 Kommunalwahlordnung – KWO -)
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. - 17. Januar 2021 (§ 15 Abs. 3 KWG)
– Ablauf der Einspruchsfrist –
Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen. - 25. Januar 2021 (§ 15 Abs. 4 KWG)
– Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge –
Spätester Termin für die Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge. - 31. Januar 2021 (§ 9 Abs. 1 KWO)
– Aufstellung Wählerverzeichnis –
Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses durch die Gemeindebehörde. - 01. Februar 2021 (§ 18 Abs. 1 KWO)
– Beginn der Briefwahl* –
In der Regel Beginn der Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen durch die Gemeinden und Frist für Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis. - 18. Februar 2021 (§ 11 KWO)
– Wahlbekanntmachung –
Letzter Tag für die Wahlbekanntmachung. - 21. Februar 2021 (§ 10 Abs. 1 KWO)
– Wahlbenachrichtigung und Frist für Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis –
Spätester Termin, an dem die Wahlbenachrichtigungen den Wahlberechtigten zugegangen sein müssen. - 22. bis 26. Februar 2021 (§ 8 Abs. 2 KWG, § 12 KWO)
– Wählerverzeichnisse liegen zur Einsicht aus –
Die Gemeinden halten Wählerverzeichnisse zur Einsicht bereit; Wahlberechtigte können ihre Eintragung überprüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen unrichtige oder unvollständige Angaben einlegen. - 12. März 2021 bis 13 Uhr (§ 17 Abs. 4 KWO)
– Grundsätzlich letzter Termin Briefwahlunterlagen* –
Grundsätzlich letzter Tag für die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen. In Ausnahmefällen kann ein Wahlschein auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. - 14. März 2021, 18 Uhr (§ 20 KWG, § 33 Abs. 1 KWO)
– Ende der Wahlzeit –
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Stimmen abgegeben. Die Ergebnisermittlung beginnt. - Spätestens am 26. März 2021 (§ 22 KWG, §§ 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 KWO)
– Endgültiges Wahlergebnis –
Spätester Termin für die Ermittlung und Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse durch die Wahlausschüsse. Danach öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse.
*Gilt bei Ausländerbeiratswahlen nur für Gemeinden, die in ihrer Hauptsatzung die Briefwahl vorsehen, § 58 Satz 2 KWG.